Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)

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AEAO Zu § 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen:

Den Beteiligten sind die Besteuerungsunterlagen mitzuteilen, wenn sie dies beantragt haben oder wenn die Einspruchsbegründung dazu Anlass gibt. Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Auskunft und insbesondere auf Akteneinsicht bestehen; vgl. dazu im Einzelnen das BMF-Schreiben vom 17.12.2008, BStBl 2009 I S. 6. Hierbei ist sicherzustellen, dass Verhältnisse eines anderen nicht unbefugt offenbart werden. Die Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht ist mit dem Einspruch anfechtbar. Für das finanzgerichtliche Verfahren gilt § 78 FGO.


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