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Abgabenordnung (AO)
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BFH - Urteile
AO § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
Sechster Teil: Vollstreckung
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.
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