Fragen zum Steuerrecht?
Hier erhalten Sie kostenlos + sofort eine Antwort.
Abgabenordnung (AO)
zum Inhaltsverzeichnis
BFH - Urteile
AO § 29 Gefahr im Verzug
Erster Teil: Einleitende Vorschriften
Dritter Abschnitt: Zuständigkeit der Finanzbehörden
1Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. 2Die sonst örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
BFH - Urteile
Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.