Abgabenordnung (AO)
| weiter zu: § 338 AO |
AO § 337 Kosten der Vollstreckung
Sechster Teil: Vollstreckung
Vierter Abschnitt: Kosten
(1) 1Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.
(2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.
| weiter zu: § 338 AO |
Steuer-Newsletter
