Abgabenordnung (AO)
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AO § 372 Bannbruch
Achter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
Erster Abschnitt: Strafvorschriften
(1) Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt.
(2) Der Täter wird nach § 370 Abs. 1, 2 bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist.
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