Abgabenordnung (AO)
| weiter zu: § 383b AO |
AO § 383a Zweckwidrige Verwendung des Identifikationsmerkmals nach § 139a
Achter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
Zweiter Abschnitt: Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als nicht öffentliche Stelle vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 139b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und § 139c Abs. 2 Satz 2 die Identifikationsnummer nach § 139b oder die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c Abs. 3 für andere als die zugelassenen Zwecke erhebt oder verwendet, oder entgegen § 139b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 seine Dateien nach der Identifikationsnummer für andere als die zugelassenen Zwecke ordnet oder für den Zugriff erschließt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
| weiter zu: § 383b AO |
Steuer-Newsletter
