Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV)
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§ 9 Anzeigepflicht der Auslandsstellen
Zu § 34 ErbStG
1Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen:
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die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks,
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die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
2Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen.
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