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Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)

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BFH - Urteile

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H B 154 ErbStH

Zu § 154 BewG

Feststellungsbeteiligte und Bekanntgabe der Feststellungsbescheide bei Unterbeteiligungen

Beispiel 1:

Sachverhalt wie in H B 153 Beispiel 1.

  1. Feststellung des Wertes des Anteils an der KG 1

    B ist Beteiligter am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils des A an der KG 1 (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 BewG). Wurde die KG 1 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, ist sie nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils des A an der KG 1 erfolgt eine gesonderte Feststellung. Der Feststellungsbescheid ist dem B und ggf. der KG 1 bekannt zu geben (§ 153 Absatz 5 BewG i. V. m. § 181 Absatz 1 und § 122 Absatz 1 Satz 1 AO).

  2. Feststellung des Wertes des Anteils an der KG 2

    B als Schuldner der Erbschaftsteuer ist Beteiligter am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils der KG 1 an der KG 2 (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 BewG). Der KG 1 ist der Anteil an der KG 2 zuzurechnen, so dass sie Beteiligte am Feststellungsverfahren ist (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 BewG). Wurde die KG 2 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, ist sie nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils an der KG 2 erfolgt eine gesonderte Feststellung. Der Feststellungsbescheid ist dem B, der KG 1 und ggf. der KG 2 bekannt zu geben (§ 153 Absatz 5 BewG i. V. m. § 181 Absatz 1 und § 122 Absatz 1 Satz 1 AO).

  3. Feststellung des Wertes des Anteils an der C-GmbH

    B als Schuldner der Erbschaftsteuer ist Beteiligter am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils der KG 2 an der C-GmbH (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 BewG). Der KG 2 ist der Anteil an der C-GmbH zuzurechnen, so dass sie Beteiligte am Feststellungsverfahren ist (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 BewG). Die C-GmbH wurde zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert. Sie ist deshalb nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils an der C-GmbH erfolgt eine gesonderte Feststellung. Der Feststellungsbescheid ist dem B sowie der KG 2 (§ 153 Absatz 5 BewG i. V. m. § 181 Absatz 1 und § 122 Absatz 1 Satz 1 AO) und der C-GmbH (§ 154 Absatz 2 BewG) bekannt zu geben.

  4. Feststellung des Wertes des Grundstücks

    B als Schuldner der Erbschaftsteuer ist Beteiligter am Feststellungsverfahren für den Grundbesitzwert (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 BewG). Der C-GmbH ist der Grundbesitzwert zuzurechnen, so dass sie Beteiligte am Feststellungsverfahren ist (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 BewG). Wurde die C-GmbH zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, ist sie ebenfalls nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Grundbesitzwert erfolgt eine gesonderte Feststellung. Der Feststellungsbescheid ist dem B sowie der C-GmbH (§ 153 Absatz 5 BewG i. V. m. § 181 Absatz 1 und § 122 Absatz 1 Satz 1 AO) bekannt zu geben.

Beispiel 2:

Sachverhalt wie in H B 153 Beispiel 2.

  1. Feststellung des Wertes des Anteils an der F-GmbH

    E ist Beteiligter am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils des D an der F-GmbH (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 BewG). Die F-GmbH wurde zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert. Sie ist deshalb nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils an der F-GmbH erfolgt eine gesonderte Feststellung. Der Feststellungsbescheid ist dem E (§ 153 Absatz 5 BewG i. V. m. § 181 Absatz 1 und § 122 Absatz 1 Satz 1 AO) und der F-GmbH (§ 154 Absatz 2 BewG) bekannt zu geben.

  2. Feststellung des Wertes des Anteils an der KG 3

    E als Schuldner der Erbschaftsteuer ist Beteiligter am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils der F-GmbH an der KG 3 (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 BewG). Der F-GmbH ist der Anteil an der KG 3 zuzurechnen, so dass sie Beteiligte am Feststellungsverfahren ist (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 BewG). Wurde die KG 3 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, ist sie nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils an der KG 3 erfolgt eine gesonderte Feststellung. Der Feststellungsbescheid ist dem E, der F-GmbH und ggf. der KG 3 bekannt zu geben (§ 153 Absatz 5 BewG i. V. m. § 181 Absatz 1 und § 122 Absatz 1 Satz 1 AO).

  3. Feststellung des Wertes des Anteils an der KG 4

    E als Schuldner der Erbschaftsteuer ist Beteiligter am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils des KG 3 an der KG 4 (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 BewG). Der KG 3 ist der Anteil an der KG 4 zuzurechnen, so dass sie Beteiligte am Feststellungsverfahren ist (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 BewG). Wurde die KG 4 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, ist sie nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils der KG 3 an der KG 4 erfolgt eine gesonderte Feststellung. Der Feststellungsbescheid ist dem E sowie der KG 3 und ggf. der KG 4 bekannt zu geben (§ 153 Absatz 5 BewG i. V. m. § 181 Absatz 1 und § 122 Absatz 1 Satz 1 AO).

  4. Feststellung des Wertes des Grundstücks

    E als Schuldner der Erbschaftsteuer ist Beteiligter am Feststellungsverfahren für den Grundbesitzwert (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 BewG). Der KG 4 ist der Grundbesitzwert zuzurechnen, so dass sie Beteiligte am Feststellungsverfahren ist (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 BewG). Wurde die KG 4 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, ist sie ebenfalls nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Grundbesitzwert erfolgt eine gesonderte Feststellung. Der Feststellungsbescheid ist dem E sowie der KG 4 (§ 153 Absatz 5 BewG i. V. m. § 181 Absatz 1 und § 122 Absatz 1 Satz 1 AO) bekannt zu geben.

Beispiel 3:

D vererbt seiner Tochter X und seinem Sohn Y (Erbengemeinschaft XY) einen Anteil an der F-GmbH. Zum Vermögen der GmbH gehört eine Beteiligung an der KG 3. Die KG 3 hält Anteile an der KG 4. Zum Betriebsvermögen der KG 4 gehört ein Grundstück.

  1. Feststellung des Wertes des Anteils an der F-GmbH

    Die Erbengemeinschaft XY ist Beteiligte am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils des D an der F-GmbH (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 151 Absatz 2 Nummer 2 BewG). Die F-GmbH wurde zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert (§ 153 Absatz 3 BewG). Sie ist deshalb nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils an der F-GmbH erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber der F-GmbH. Gegenüber der Erbengemeinschaft XY erfolgt eine gesonderte Feststellung. Für die Bekanntgabe gegenüber der Erbengemeinschaft ist § 183 AO entsprechend anzuwenden (§ 154 Absatz 3 BewG).

  2. Feststellung des Wertes des Anteils an der KG 3

    Die Erbengemeinschaft XY ist Beteiligte am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils der F-GmbH an der KG 3 (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 151 Absatz 2 Nummer 2 BewG). Der F-GmbH ist der Anteil an der KG 3 zuzurechnen, so dass sie Beteiligte am Feststellungsverfahren ist (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 BewG). Wurde die KG 3 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, ist sie nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils an der KG 3 erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber der F-GmbH und ggf. der KG 3. Für den Wert des Anteils an der KG 3 erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber der Erbengemeinschaft XY. Für die Bekanntgabe gegenüber der Erbengemeinschaft ist § 183 AO entsprechend anzuwenden (§ 154 Absatz 3 BewG).

  3. Feststellung des Wertes des Anteils an der KG 4

    Die Erbengemeinschaft XY ist Beteiligte am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils der KG 3 an der KG 4 (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 151 Absatz 2 Nummer 2 BewG). Der KG 3 ist der Anteil an der KG 4 zuzurechnen, so dass sie Beteiligte am Feststellungsverfahren ist (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 BewG). Wurde die KG 4 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, ist sie nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils an der KG 4 erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber der KG 3 und ggf. der KG 4. Für den Wert des Anteils an der KG 4 erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber der Erbengemeinschaft XY. Für die Bekanntgabe gegenüber der Erbengemeinschaft ist § 183 AO entsprechend anzuwenden (§ 154 Absatz 3 BewG).

  4. Feststellung des Wertes des Grundstücks

    Die Erbengemeinschaft XY ist Beteiligte am Feststellungsverfahren für den Grundbesitzwert (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 151 Absatz 2 Nummer 2 BewG). Der KG 4 ist der Grundbesitzwert zuzurechnen, so dass sie Beteiligte am Feststellungsverfahren ist (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 BewG). Wurde die KG 4 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, ist sie ebenfalls nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Grundbesitzwert erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber der KG 4 und der Erbengemeinschaft XY. Für die Bekanntgabe gegenüber der Erbengemeinschaft ist § 183 AO entsprechend anzuwenden (§ 154 Absatz 3 BewG).


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