Einkommensteuer- Durchführungsverordnung (EStDV)

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EStDV § 61 i.d.F. 23.12.2016

Zu den §§ 26a und 26b des Gesetzes

§ 61 Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes

Können die Ehegatten den Antrag nach § 26a Absatz 2 des Gesetzes nicht gemeinsam stellen, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen.


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