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Einkommensteuer- Durchführungsverordnung (EStDV)

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EStDV § 73c i.d.F. 23.12.2016

Zu § 50a des Gesetzes

§ 73c Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes

Die Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu

  1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:
    bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;

  2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:
    bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;

  3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen:
    bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse.


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