Einkommensteuer-Hinweise (EStH)

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EStH H 10f (Zu § 10f EStG)

Zu § 10f EStG

H 10f

Bescheinigungsbehörde für Baudenkmale

Übersicht über die zuständigen Bescheinigungsbehörden > BMF vom 4.6.2015 (BStBl I S. 506)

Bescheinigungsrichtlinien

Übersicht über die Veröffentlichung der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien > BMF vom 10.11.2000 (BStBl I S. 1513) und vom 8.11.2004 (BStBl I S. 1049)

Nichtvorliegen der Bescheinigung

Das Finanzamt hat bei Nichtvorliegen der Bescheinigung eine über-prüfbare Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob und in welcher Höhe es den Abzugsbetrag im Wege der Schätzung nach § 162 Abs. 5 AO anerkennt (> BFH vom 14.5.2014 -BStBl 2015 II S. 12).

Zuschüsse

Im öffentlichen Interesse geleistete Zuschüsse privater Dritter mindern die Aufwendungen für ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Baudenkmal, da der Stpfl. in Höhe der Zuschüsse nicht wirtschaftlich belastet ist. Die Aufwendungen sind deshalb nicht wie Sonderausgaben abziehbar (> BFH vom 20.6.2007 - BStBl II S. 879).


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