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Gewerbesteuergesetz (GewStG)
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GewStR zu § 15 GewStG: | R 15.1
BFH - Urteile zu § 15 GewStG
GewStG § 15 Pauschfestsetzung
Abschnitt IV: Steuermessbetrag
Wird die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann die für die Festsetzung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde auch den Steuermessbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen.
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