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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Buch 4 - Familienrecht

Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe

Titel 7 - Scheidung der Ehe

Untertitel 3 - Versorgungsausgleich
§ 1587 BGB Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.


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