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Buch 1 - Allgemeiner Teil

Abschnitt 4 - Fristen, Termine

§ 186 BGB Geltungsbereich

Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.


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