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Buch 5 - Erbrecht

Abschnitt 3 - Testament

Titel 2 - Erbeinsetzung

§ 2090 BGB Minderung der Bruchteile

Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.


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