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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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BFH - Urteile
Buch 1 - Allgemeiner Teil
Abschnitt 5 - Verjährung
Titel 3 - Rechtsfolgen der Verjährung
§ 217 BGB Verjährung von Nebenleistungen
Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.
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