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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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BFH - Urteile

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Buch 1 - Allgemeiner Teil

Abschnitt 5 - Verjährung

Titel 3 - Rechtsfolgen der Verjährung

§ 217 BGB Verjährung von Nebenleistungen

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.


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