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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Buch 1 - Allgemeiner Teil

Abschnitt 7 - Sicherheitsleistung

§ 240 BGB Ergänzungspflicht

Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.


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