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Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse

Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung

§ 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.


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