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Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse

Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung

§ 289 BGB Zinseszinsverbot

Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.


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