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Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse

Titel 3 - Aufrechnung

§ 389 BGB Wirkung der Aufrechnung

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.


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