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Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 7 - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

§ 430 BGB Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger

Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.


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