Titel 2 - Haftung des Erben für die
Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte
Haftung des Erben
§ 2009 BGB Wirkung der Inventarerrichtung
Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien.
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