Handelsgesetzbuch

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§ 134 HGB Beendigung der auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangenen Gesellschaft

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft

Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft

Vierter Titel: Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern

Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablaufe der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht im Sinne der Vorschriften der §§ 132 und 133 einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft gleich.


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