Handelsgesetzbuch

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§ 259 HGB Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit

Drittes Buch: Handelsbücher

Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute

Dritter Unterabschnitt: Aufbewahrung und Vorlage

1Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen. 2Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offen zu legen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.


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