Handelsgesetzbuch

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§ 379 HGB Pflicht zu einstweiliger Aufbewahrung, Notverkauf

Viertes Buch: Handelsgeschäfte

Zweiter Abschnitt: Handelskauf

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so ist der Käufer, wenn er die ihm von einem anderen Orte übersendete Ware beanstandet, verpflichtet, für ihre einstweilige Aufbewahrung zu sorgen.

(2) Er kann die Ware, wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, unter Beobachtung der Vorschriften des § 373 verkaufen lassen.


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