Handelsgesetzbuch

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§ 385 HGB Missachtung der Weisungen des Kommittenten

Viertes Buch: Handelsgeschäfte

Dritter Abschnitt: Kommissionsgeschäft

(1) Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen.

(2) Die Vorschriften des § 665 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.


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