Handelsgesetzbuch
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§ 465 HGB Nachfolgender Spediteur
Viertes Buch: Handelsgeschäfte
Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft
(1) Wirkt an einer Beförderung neben dem Frachtführer auch ein Spediteur mit und hat dieser die Ablieferung zu bewirken, so ist auf den Spediteur § 441 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer oder Spediteur von einem nachfolgenden Spediteur befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des Ersteren auf den Letzteren über.
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