Handelsgesetzbuch

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§ 554 HGB Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung

Fünftes Buch: Seehandel

Dritter Abschnitt: Schiffsüberlassungsverträge

Erster Unterabschnitt: Schiffsmiete

(1) Der Vermieter hat dem Mieter das Schiff zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben.

(2) 1Der Mieter hat das Schiff während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. 2Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist er verpflichtet, das Schiff in demselben Zustand unter Berücksichtigung der Abnutzung infolge vertragsgemäßen Gebrauchs zurückzugeben.


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