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Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR)
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BFH - Urteile
UStR 245e. Berichtigung der ZM
Zu § 18a UStG
1Eine unrichtige oder unvollständige ZM muss gesondert für den Meldezeitraum berichtigt werden, in dem die unrichtigen oder unvollständigen Angaben erklärt wurden. 2Wird eine unrichtige oder unvollständige ZM vorsätzlich oder leichtfertig nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5 000 € geahndet werden (vgl. § 26a UStG). 3Rechtzeitig ist die Berichtigung, wenn sie innerhalb von drei Monaten übermittelt wird ( vgl. Abschnitt 245a Abs. 5 ), nachdem der Unternehmer die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit erkannt hat. 4Für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Eingangs der berichtigten ZM beim BZSt maßgeblich.
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