Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR)

zum Inhaltsverzeichnis


Suchen + finden


BFH - Urteile

zurück zu: § 23 UStGweiter zu: 263 UStR

UStR 262. Umfang der Durchschnittssätze

Zu § 23 UStG (§§ 69, 70 UStDV, Anlage der UStDV)

(1) 1Die Vorschrift des § 70 UStDV bestimmt in Verbindung mit der Anlage der UStDV den Umfang der Durchschnittssätze. 2Der wesentliche Teil der festgesetzten Durchschnittssätze dient der Berechnung der gesamten abziehbaren Vorsteuer. 3Soweit die Durchschnittssätze der Berechnung nur eines Teils der abziehbaren Vorsteuer dienen, sind die zusätzlich abziehbaren Vorsteuerbeträge in § 70 Abs. 2 UStDV besonders aufgeführt.

(2) 1Die Vorsteuern des Unternehmers werden durch die Durchschnittssätze insoweit nicht abgegolten, als die Umsätze an den Unternehmer vor dem Übergang zur Besteuerung nach Durchschnittssätzen für sein Unternehmen ausgeführt oder die Gegenstände vor diesem Zeitpunkt für sein Unternehmen ins Inland eingeführt oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet erworben worden sind. 2Auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer kommt es nicht an. 3Der Unternehmer kann deshalb die bezeichneten Vorsteuern zusätzlich zu den nach Durchschnittssätzen berechneten Vorsteuern von seiner Steuer absetzen.

(3) 1Bei Beendigung der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gilt die Regelung nach Absatz 2 entsprechend. 2Hiernach sind die Vorsteuern durch die Durchschnittssätze insoweit abgegolten, als die Umsätze an den Unternehmer ausgeführt oder die Gegenstände für sein Unternehmen ins Inland eingeführt oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet erworben worden sind, bevor der Unternehmer zur Besteuerung ohne Anwendung der Durchschnittssätze übergegangen ist. 3Der Unternehmer kann deshalb diese Vorsteuern nicht zusätzlich absetzen, auch wenn er die Rechnung erst nach dem Übergang erhalten hat oder die Einfuhrumsatzsteuer erst nach diesem Zeitpunkt entrichtet worden ist.


BFH - Urteile

zurück zu: § 23 UStGweiter zu: 263 UStR



Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Aktuelle Steuertipps zum Steuern sparen


Weihnachtsgedicht:
Das Christkind beim Finanzamt





Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin


Logo von SteuerschroederKI-Bot!

Willkommen bei Steuer-Robbi!

Hier erhalten Sie sofort Antworten auf Ihre Steuerfragen – und das völlig kostenlos! Unser KI-basierter Steuer-Robbi ist darauf programmiert, Ihnen nicht nur Antworten zu geben, sondern auch direkt auf die relevanten Steuerinformationen und Quellen zu verlinken.

Wie es funktioniert:

Einfach Ihre Frage in das untenstehende Feld eingeben und absenden. Der KI-Steuerbot analysiert Ihre Anfrage und liefert Ihnen eine Antwort, die auf aktuellem Wissen und Daten basiert.

Probieren Sie es jetzt aus und stellen Sie Ihre erste Frage!