Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR)
zurück zu: § 29 UStG | weiter zu: UStR |
UStR 284. Anwendungszeitraum
Zu § 29 UStG
1Die UStR 2008 gelten, soweit sich aus ihnen nichts anderes ergibt, für Umsätze, die nach dem 31. 12. 2007 ausgeführt werden. 2Bisher ergangene Anordnungen, die mit diesen Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
zurück zu: § 29 UStG | weiter zu: UStR |