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UStR 42l. Ort der Lieferung während einer Beförderung an Bord eines Schiffs

Zu § 3e UStG

1Der Ort der Lieferung von Gegenständen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs ist grundsätzlich nach § 3e UStG im Inland belegen, wenn die Beförderung im Inland beginnt bzw. der Abgangsort des Beförderungsmittels im Inland belegen ist und die Beförderung im Gemeinschaftsgebiet endet bzw. der Ankunftsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet belegen ist. 2Ausgenommen sind dabei lediglich Lieferungen während eines Zwischenaufenthalts des Schiffs im Drittland, bei denen die Reisenden das Schiff, und sei es nur für kurze Zeit, verlassen können, sowie während des Aufenthalts des Beförderungsmittels im Hoheitsgebiet dieses Staates. 3Lieferungen von Gegenständen auf einem Schiff während eines solchen Zwischenaufenthalts und im Verlauf der Beförderung im Hoheitsgebiet dieses Staates, unterliegen der Besteuerungskompetenz des Staates, in dem der Zwischenaufenthalt erfolgt (vgl. EuGH-Urteil vom 15. 9. 2005, C-58/04, BStBl 2007 II S. 150, sowie BFH-Urteil vom 20. 12. 2005, V R 30/02, BStBl 2007 II S. 139). 4Gilt der Abgangsort des Beförderungsmittels nicht als Ort der Lieferung, bestimmt sich dieser nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG.


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