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UStR 69. Verwaltung von Sondervermögen

Zu § 4 Nr. 8 UStG

(1) 1Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 InvG sind Kapitalanlagegesellschaften Kreditinstitute, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, Sondervermögen zu verwalten und Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 InvG zu erbringen. 2Für die Verwaltung dieser Sondervermögen erhalten die Kapitalanlagegesellschaften nach Maßgabe der Vertragsbedingungen eine Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen (§ 29 Abs. 1, § 41 Abs. 1 Satz 1 InvG). 3Die Verwaltung dieser Sondervermögen ist nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG steuerfrei. 4Ebenso nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG steuerfrei sind Tätigkeiten im Rahmen der Verwaltung von Sondervermögen, die nach § 16 InvG von der Kapitalanlagegesellschaft auf ein anderes Unternehmen ausgelagert worden sind. 5Zur steuerfreien Verwaltung gehören auch Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung der Sondervermögen eines außenstehenden Verwalters, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung dieser Sondervermögen spezifisch und wesentlich sind. 6Die rein materiellen oder technischen Dienstleistungen wie z.B. die Zurverfügungstellung eines Datenverarbeitungssystems sind nicht befreit (vgl. EuGH-Urteil vom 4. 5. 2006, C-169/04, EuGHE I S. 4027). 7Die laufende Überwachung und Kontrolle der Vermögensgegenstände durch die Depotbank sowie die Verwahrung der Vermögensgegenstände sind nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG steuerfrei.

(2) 1Nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG ist die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, welche Leistungen im Todes- oder Erlebensfall, bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbstätigkeit vorsehen, steuerfrei (§ 1 Abs. 4 VAG). 2Die Versorgungswerke der Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigten, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer sowie Zahnärzte zählen zu den Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 4 VAG; Pensionsfonds sind Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 112 Abs. 1 VAG. 3Damit sind die unmittelbaren Verwaltungsleistungen durch Unternehmer an die auftraggebenden Versorgungseinrichtungen steuerfrei. 4Einzelleistungen an die jeweilige Versorgungseinrichtung, die keine unmittelbare Verwaltungstätigkeit darstellen (z.B. Erstellung eines versicherungsmathematischen Gutachtens) fallen dagegen nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG. 5Zu weiteren Einzelheiten, insbesondere bei Unterstützungskassen, vgl. BMF-Schreiben vom 18. 12. 1997, BStBl I S. 1046.


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