Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse
Titel 2 - Hinterlegung
§ 376 BGB Rücknahmerecht
(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.
(2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:
- 1.
-
wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, dass er auf das Recht zur Rücknahme verzichte, - 2.
-
wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt, - 3.
-
wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt.
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