Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 822 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 824 BGB |
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 27 - Unerlaubte Handlungen
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
zurück zu: § 822 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 824 BGB |