1. Eine Duldungspflicht kommt vor allem bei
den in den §§ 34 und
35 AO genannten Personen in
Betracht. Als öffentliche Last ruht auf dem Grundbesitz die Grundsteuer
(§ 12 GrStG).
2. Zum Erlass eines Duldungsbescheids wird auf
§ 191 AO hingewiesen,
wegen weiterer Vorschriften über die Duldung der Zwangsvollstreckung auf die
§§ 262,
264 und
265AO.
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