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Handelsgesetzbuch
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BFH - Urteile
§ 56 HGB Vollmacht von Ladenangestellten
Erstes Buch: Handelsstand
Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht
Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.
BFH - Urteile
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