Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)
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H B 163 (8) ErbStH
Zu § 163 BewG
Nachhaltig erzielbarer Reingewinn im Einzelertragswertverfahren
Der Reingewinn ist möglichst aus den Ergebnissen der letzten fünf vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre wie folgt herzuleiten:
| | Erlöse |
| abzüglich | Aufwendungen |
| = | Gewinn/Verlust |
| abzüglich | Zeitraumfremde Erträge, Zulagen und außerordentliche Erträge |
| zuzüglich | Zeitraumfremde Aufwendungen und außerordentliche Aufwendungen |
| = | Ordentliches Ergebnis |
| abzüglich | Lohnansatz für nicht entlohnte Arbeitskräfte und den Betriebsinhaber |
| = | Reingewinn |
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