§ 231 HGB Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust
Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Dritter Abschnitt: Stille Gesellschaft
(1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.
(2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, dass der stille Gesellschafter nicht am Verluste beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinne kann nicht ausgeschlossen werden.
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