§ 18 BpO Außenprüfung bei sonstigen zusammenhängenden Unternehmen
III. Außenprüfung von Konzernen und sonstigen zusammenhängenden Unternehmen
1Eine einheitliche Prüfung kann auch durchgeführt werden
bei Konzernen, die die Umsatzgrenze des § 13 Abs. 1 nicht erreichen,
bei Unternehmen, die nicht zu einem Konzern gehören, aber eng miteinander verbunden sind, zum Beispiel durch wirtschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen der Beteiligten, gemeinschaftliche betriebliche Tätigkeit.
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