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Lohnsteuer-Hinweise ()LStH

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H 39.4 LStH Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht

Zu § 39 EStG

Arbeitnehmer mit Wohnsitz

  • in Belgien

    >Grenzgängerregelung nach dem Zusatzabkommen zum DBA Belgien (BGBl 2003 II S. 1615)

  • in Frankreich

    >Zur Verständigungsvereinbarung zur 183-Tage-Regelung und zur Anwendung der Grenzgängerregelung > BMF vom 3.4.2006 (BStBl I S. 304)

  • in Luxemburg

    >Verständigungsvereinbarung betreffend der Besteuerung von Berufskraftfahrern; Erweiterung der Verständigungsvereinbarung auf Lokomotivführer und Begleitpersonal > BMF vom 19.9.2011 (BStBl I S. 849)

  • in der Schweiz

    >Artikel 3 des Zustimmungsgesetzes vom 30.9.1993 (BStBl I S. 927)

    >Einführungsschreiben zur Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung vom 19.9.1994 (BStBl I S. 683) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 18. 12. 2014   (BStBl 2015 I S. 22)

    > BMF vom 7.7.1997 (BStBl I S. 723) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 30.9.2008 (BStBl I S. 935)

    >Zur Verständigungsvereinbarung zur Behandlung von Arbeitnehmern im internationalen Transportgewerbe > BMF vom 29.6.2011 (BStBl I S. 621)

    >Zur Verständigungsvereinbarung zur Behandlung über die Besteuerung von fliegendem Personal > BMF vom 23.7.2012 (BStBl I S. 863)

  • in der Türkei

    >Zur steuerlichen Behandlung von Alterseinkünften > BMF vom 11. 12. 2014 (BStBl 2015 I S. 92)

Auslandstätigkeitserlass

> BMF vom 31.10.1983, Anhang 7

Entschädigung

> BMF vom 12. 11. 2014   (BStBl I S. 1467), Tz. 5.5.4

Künstler

> BMF vom 31.7.2002 (BStBl I S. 707) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 28.3.2013 (BStBl I S. 443)

Öffentliche Kassen

> H 3.11

Verwertungstatbestand

  • > BFH vom 12.11.1986 (BStBl 1987 II S. 377, 379, 381, 383)

  • Beispiel:

    Ein lediger Wissenschaftler wird im Rahmen eines Forschungsvorhabens in Südamerika tätig. Seinen inländischen Wohnsitz hat er aufgegeben. Er übergibt entsprechend den getroffenen Vereinbarungen seinem inländischen Arbeitgeber einen Forschungsbericht. Der Arbeitgeber sieht von einer kommerziellen Auswertung der Forschungsergebnisse ab.

    Der Wissenschaftler ist mit den Bezügen, die er für die Forschungstätigkeit von seinem Arbeitgeber erhält, beschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a EStG; sie unterliegen deshalb dem Lohnsteuerabzug.


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