Titel 2 - Haftung des Erben für die
Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 3 - Beschränkung der Haftung des Erben
§ 1989 BGB Erschöpfungseinrede des Erben
Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.
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