Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Buch 3 - Sachenrecht
Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
Titel 2 - Pfandrecht an Rechten
§ 1276 BGB Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
(1) Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie das Pfandrecht beeinträchtigt.
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