Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 1600b BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 1600d BGB |
Buch 4 - Familienrecht
Abschnitt 2 - Verwandtschaft
Titel 2 - Abstammung
§ 1600c BGB Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
(1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Falle ist § 1600d Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
zurück zu: § 1600b BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 1600d BGB |