Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 407 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 409 BGB |
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung
§ 408 BGB Mehrfache Abtretung
(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.
zurück zu: § 407 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 409 BGB |