§ 17 BpO Abstimmung und Freigabe der Konzernprüfungsberichte
III. Außenprüfung von Konzernen und sonstigen zusammenhängenden Unternehmen
Die Berichte über die Außenprüfungen bei Konzernunternehmen sind aufeinander abzustimmen und den Steuerpflichtigen erst nach Freigabe durch die für die Leitung der Konzernprüfung zuständige Finanzbehörde zu übersenden.
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