§ 163 HGB Verhältnis der Gesellschafter untereinander
Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft
Für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169.
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