#153906

Inhaltsverzeichnis

Aktienüberlassung

§ 3 Nr. 39 EStG

§ 19a EStG a.F.

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt Aktien, so besteht für den geldwerten Vorteil in begrenztem Umfang Steuerfreiheit. Die Differenz zwischen dem gezahlten Entgelt für die Aktien und z.B. dem Kurswert am Tag der Aus-/Umbuchung führen zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil (BFH, 20.06.2001 - VI R 105/99, BStBl II 2001, 689). Zur Frage des Zuflusses des Vorteils vgl. das Stichwort Aktienoptionen. Der Vorteil ist bis 2008 nur bis zum halben Börsenkurs der überlassenen Aktie steuerfrei, höchstens jedoch 135 EUR jährlich. Dabei kann es sich sowohl um Belegschaftsaktien als auch um Aktien anderer Unternehmen handeln.

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung sind ab 2009 folgende Änderungen erfolgt:

  1. die Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen (VL), die in betrieblichen oder außerbetrieblichen Beteiligungen angelegt werden, steigt von 18 % auf 20 %. Gleichzeitig wird die Einkommensgrenze für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Anlage in Beteiligungen von 17.900 EUR / 35.800 EUR (Ledige/ Verheiratete) auf 20.000 EUR / 40.000 EUR erhöht;

  2. der steuer- und damit abgabenfreie Höchstbetrag für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers wird unter bestimmten Bedingungen von 135 EUR auf 360 EUR unter Wegfall der Begrenzung auf den halben Wert der Beteiligung angehoben;

  3. die Beteiligung am arbeitgebenden Unternehmen wird - wie bisher - begünstigt, allerdings werden die begünstigten Anlageformen - mit Ausnahme einer Anlage in einen Mitarbeiterbeteiligungsfonds - auf direkte Beteiligungsformen beschränkt.

Beispiel:

Arbeitnehmer A erhält im Jahr 2010 vom Arbeitgeber Aktien mit einem Wert von 700 EUR verbilligt zu einem Preis von 200 EUR. A muss als Arbeitslohn versteuern:

Wert der Aktien700 EUR
./. gezahlter Preis200 EUR
= Geldwerter Vorteil500 EUR
./. Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 39 EStG360 EUR
= Steuerpflichtiger Anteil140 EUR

Einzelheiten zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Vermögensbeteligungen ab 2009 sind dem BMF-Schreiben vom 08.12.2009 - IV C 5 - S 2347/09/10002 zu entnehmen.

Wird ein fehlgeschlagenes Mitarbeiteraktienprogramm rückgängig gemacht, indem zuvor vergünstigt erworbene Aktien an den Arbeitgeber zurückgegeben werden, liegen negative Einnahmen bzw. Werbungskosten vor. Die Höhe des Erwerbsaufwands bemisst sich in einem solchen Fall nach dem ursprünglich gewährten geldwerten Vorteil; zwischenzeitlich eingetretene Wertveränderungen der Aktien sind unbeachtlich (BFH, 17.09.2009 - VI R 17/08).

Inhaltsverzeichnis


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Aktuelle Steuertipps zum Steuern sparen


Weihnachtsgedicht:
Das Christkind beim Finanzamt





Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin


Logo von SteuerschroederKI-Bot!

Willkommen bei Steuer-Robbi!

Hier erhalten Sie sofort Antworten auf Ihre Steuerfragen – und das völlig kostenlos! Unser KI-basierter Steuer-Robbi ist darauf programmiert, Ihnen nicht nur Antworten zu geben, sondern auch direkt auf die relevanten Steuerinformationen und Quellen zu verlinken.

Wie es funktioniert:

Einfach Ihre Frage in das untenstehende Feld eingeben und absenden. Der KI-Steuerbot analysiert Ihre Anfrage und liefert Ihnen eine Antwort, die auf aktuellem Wissen und Daten basiert.

Probieren Sie es jetzt aus und stellen Sie Ihre erste Frage!