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Bagatellgrenzen

§§ 39 ff EStG

Nach § 39 Abs. 4 Satz 4 u. 5a Satz 3 , § 39a Abs. 5 , § 41c Abs. 4, § 42d Abs. 5 EStG ist in bestimmten Fällen Lohnsteuer bis 10 EUR nicht nachzufordern.

Beispiel:

Hat ein Arbeitgeber z.B. die Lohnsteuer vom Arbeitslohn nicht vorschriftsmäßig einbehalten, erlässt das Finanzamt keinen Haftungsbescheid, wenn die Haftungsforderung insgesamt nicht mehr als 10 EUR beträgt.

Darüber hinaus ist aus § 156 AO die Kleinbetragsverordnung abgeleitet. In ihr ist festgelegt, dass zur Verwaltungsvereinfachung Festsetzungen von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen nicht zu ändern sind, wenn der Betrag der einzelnen Änderung 10 EUR nicht übersteigt. Des Weiteren können Steuern und steuerliche Nebenleistungen auf mindestens 10 Cent nach unten gerundet werden.

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