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Einkommensteuerermittlung

§ 2 Abs. 6 EStG

Ist eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen, so ermittelt das Finanzamt die festzusetzende Einkommensteuer nach folgenden Grundsätzen:

Steuerbetrag für das zu versteuernde Einkommen

=

festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG)

a) laut Grundtabelle/Splittingtabelle oder

b) nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) sich ergebenden Steuersatz

+

Steuer aufgrund Berechnung nach den §§ 34, 34b EStG

+

Steuer aufgrund der Berechnung nach § 32d Abs.3 EStG

+

Steuer aufgrund der Berechnung nach § 34a Abs. 1, 4 bis 6 EStG

=

tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1, 5 EStG)

-

Minderungsbetrag DBA Belgien

-

ausländische Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG

-

Steuerermäßigung nach § 35 EStG

-

Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutzes Wohneigentum (§ 34f EStG; Baukindergeld)

-

Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG)

-

Steuerermäßigung nach § 35a EStG (Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen, Handwerkerleistungen)

+

Steuern nach § 34c Abs. 5 EStG

+

Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG i.V.m. § 30 EStDV 2000

+

Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Forstschädenausgleichsgesetz

+

Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge nach § 10a EStG

+

Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit bei der Einkommensermittlung das Einkommen um Freibeträge für Kinder gemindert wurde

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Wegen der verfahrensrechtlichen Regelungen der Anrechnung einbehaltener Steuerabzugsbeträge und Steuervorauszahlungen vgl. R 36 EStR.

Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer (§ 2 Abs. 7 EStG). Entsprechend sind die Grundlagen für Ihre Festsetzung regelmäßig für ein Jahr zu ermitteln. Sind nur während eines Teils des Kalenderjahrs Einkünfte bezogen worden, so sind diese Einkünfte als Bemessungsgrundlage für das Kalenderjahr anzusetzen. Wegen der Zuordnung von Gewinnen bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr vgl. § 4a Abs. 2 EStG.

Hat die Art der persönlichen Steuerpflicht während des Kalenderjahrs gewechselt, so sind den Einkünften für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht die inländischen Einkünfte während der der beschränkten Steuerpflicht zuzurechnen und gemeinsam zur Besteuerung heranzuziehen (vgl. § 2 Abs. 7 EStG).

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